# Neue EU-Vorgaben zum Greenwashing – Was Sie jetzt im B2C- und B2B-Handel beachten müssen

Liebe Mitglieder, liebe Shopbetreiber,als BÜRORING eG ist es uns wichtig, Sie nicht nur technisch zu begleiten, sondern Sie auch bei rechtlichen Neuerungen frühzeitig zu unterstützen. Im Onlinehandel bewegen sich aktuell wichtige gesetzliche Vorgaben der Europäischen Union, die die Werbung mit Umweltversprechen und Nachhaltigkeit betreffen.Der Gesetzgeber greift bei unkonkreten und unbelegten Aussagen durch – sogenanntem Greenwashing. Damit Sie rechtssicher und abmahnsicher aufgestellt sind, haben wir die wichtigsten Vorgaben und Handlungsempfehlungen für den B2C- und den B2B-Bereich für Sie zusammengefasst.1. B2C-Handel: Strenge Vorgaben gegenüber EndverbrauchernWenn Sie Waren direkt an Endverbraucher verkaufen, gelten besonders deutliche Verbote und Pflichten:Verbot vager Umweltbegriffe: Allgemeine Bezeichnungen wie

- **Veröffentlicht:** 2026-10-01
- **Aktualisiert:** 2026-10-14

## Beschreibung

Greenwashing / Umweltwerbung: Was Händler jetzt beachten sollten

„Umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“: Entscheidend ist, was Ihre Werbung verspricht und wodurch die Aussage gedeckt ist. Seit dem 27. September 2026 gelten zusätzliche Vorgaben gegen Greenwashing im B2C-Geschäft.

Ob Onlineshop, Katalog, Newsletter oder Ladengeschäft: Prüfen Sie Umweltangaben in allen Vertriebskanälen.

B2C: Darauf kommt es an

-
Allgemeine Umweltversprechen: Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ erfordern eine passende, anerkannte hervorragende Umweltleistung. Ein beliebiger Beleg oder irgendein Zertifikat genügt nicht. Gesetzlich anerkannte Grundlagen sind beispielsweise das EU-Umweltzeichen oder offiziell anerkannte Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I.

-
Klare Zuordnung: Ein Vorteil der Verpackung darf nicht als Vorteil des gesamten Produkts beworben werden. Auch ein Umweltzeichen rechtfertigt nicht automatisch umfassende Nachhaltigkeitsversprechen.

-
Keine Klimaneutralität durch Kompensation: Produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgasauswirkungen sind unzulässig, wenn sie auf Kompensation beruhen.

-
Nachhaltigkeitssiegel: Sie müssen auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein. Eigene Umwelt-Badges deshalb besonders sorgfältig prüfen.

Die Grundlagen finden Sie in [§ 2 UWG](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__2.html) und im [UWG-Anhang, insbesondere Nummern 2a und 4a bis 4c](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html).

Unser Tipp: Beschreiben Sie die konkrete Eigenschaft. „Gehäuse aus 80 % recyceltem Kunststoff“ ist genauer als „umweltfreundliches Gerät“ – sofern Anteil, Bezugsgröße und Nachweis stimmen. Erläuterungen müssen klar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen; auch konkretisierte Aussagen dürfen nicht irreführen.

Bilder, Filter und Zukunftsziele mitprüfen

Auch Bilder, Symbole und Filtertexte können Umweltvorteile versprechen. Ein internes Artikelkennzeichen allein begründet keine Aussage wie „ausschließlich nachhaltige Produkte“.

Für beworbene künftige Umweltleistungen braucht es überprüfbare, öffentlich einsehbare Verpflichtungen, einen realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und regelmäßige unabhängige externe Prüfungen. Deren Erkenntnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein. [§ 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html)

B2B: Auch Firmenkunden dürfen nicht getäuscht werden

Die besonderen Verbote im UWG-Anhang gelten gegenüber Verbrauchern und sind nicht pauschal auf reine B2B-Geschäfte übertragbar. Das allgemeine Irreführungsverbot schützt jedoch auch Firmenkunden. [§ 5 UWG](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html)

Ihr kurzer Werbecheck

-
Aussagen finden: Texte, Bilder, Banner, Filter und Kennzeichnungen durchsehen.

-
Nachweise zuordnen: Stimmen Produkt, Gültigkeit und Umfang mit der Werbung überein?

-
Alle Sortimente einbeziehen: Auch übernommene Lieferantentexte, eigene und zusätzliche Fremdartikel prüfen.

-
Unklare Versprechen überarbeiten und Zweifelsfälle fachlich klären lassen.

Zum Nachlesen: [EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L0825) sowie [Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen, deutsch](https://commission.europa.eu/document/download/3c257883-bb2a-4dd9-a6dc-501d587bb34f_de?filename=Q%26A_ECGT+Directive_DE+translation.pdf). Die Erläuterungen sind keine rechtsverbindliche Auslegung.

Dieser Überblick ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Zulässigkeit konkreter Werbung hängt von Aussage, Nachweisen, Darstellung und Zielgruppe ab. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, Übergangsregeln und gegebenenfalls das Recht anderer Absatzländer.

[Im Shop ansehen](https://info.brshop24.de/blog/kein-greenwashing-im-brshop24-was-sie-jetzt-im-b2c-und-b2b-handel-beachten-muessen)
